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Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten zur Verwendung gegenüber:

1. Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

I. Allgemeines

Diese allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche Kauf- und Serviceverträge der Tonrec Swiss GmbH Deutschland („Tonrec“). Sie gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für sämtliche zukünftige Geschäfte der genannten Art. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, denen Tonrec nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden in keinem Fall Vertragsinhalt.

Abweichungen von diesen Allgemeinen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie im Individualvertrag mit dem Kunden schriftlich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für eine das Schriftformerfordernis aufhebende Vereinbarung.

II. Angebotsunterlagen

Bei Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben, die Bestandteil eines Angebotes von Tonrec sind, sind handelsübliche Abweichungen zulässig, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Tonrec das Eigentums- und Urheberrecht vor, diese dürfen zudem ohne ihre ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote von Tonrec auf unserer Homepage sind unverbindlich. Die Angebote von Tonrec sind freibleibend und sind nicht als bindende Offerten zu verstehen. Insbesondere bleiben Preis- und Sortimentsänderungen vorbehalten.

Der Kunde bleibt an seine Bestellung (Angebot) gegenüber Tonrec 14 Tage gebunden.

2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Tonrec – oder falls eine solche nicht erfolgt – durch Lieferung der Ware seitens Tonrec zustande. Art und Umfang der geschuldeten Leistung wird hierbei durch die von Tonrec erteilte schriftliche Auftragsbestätigung (per E-Mail/Telefax/Brief) definiert. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Tonrec.

IV. Preis, Bezahlung und Preisanpassung

1. Die Preise gelten netto, d.h. insbesondere ohne Abzug von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen ab Werk (ex works) einschließlich Versandfertigstellung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transportversicherung, Durchfuhr-, Einfuhr- und sonstige Bewilligungen sowie sonstiger durch die Anlieferung verursachter Kosten.

2. Die Zahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages hat 30 Tage nach Rechnungsdatum netto an Tonrec zu erfolgen. Beim Kauf mit Debit- und/oder Kreditkarte erfolgt die Belastung zum Zeitpunkt der Bestellung. Beim Kauf gegen Vorauskasse erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungstellung.

3. Tonrec behält sich den Ausschluss einzelner Zahlungsmittel ausdrücklich vor.

4. Die Lieferung an Neukunden und Auslandskunden erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse.

5. Tonrec behält sich bei Zahlungsverzug des Kunden die Geltendmachung von Mahnkosten vor.

6. Für Reparaturen, Ersatzteile und Montagen in Rechnung gestellte Beträge sind sofort und ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.

7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist Tonrec berechtigt, auf alle fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen.

8. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. Befindet der Kunde sich mit der Zahlung im Verzug, berechnet Tonrec Verzugszinsen in Höhe von EURIBOR plus 4 %. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt zulässig.

10. Tonrec behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmäßigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.

V. Liefertermine und Lieferbedingungen

1. Die von Tonrec genannten Lieferfristen verstehen sich lediglich als Richtwerte. Sie sind nicht verbindlich. Sie gelten im Übrigen nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden.

2. Wird nach Vertragsschluss die Lieferung durch höhere Gewalt, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten oder durch andere unvorhersehbare, von Tonrec nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskampfmaßnahmen, nicht zu vertretende Betriebsstörungen usw. verzögert, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit.

3. Wird Tonrec die Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Behinderung gemäß vorstehendem Abschnitt 2 nicht nur vorübergehend unmöglich oder unzumutbar, so kann Tonrec vom Vertrag zurücktreten, das gleiche Recht hat der Kunde, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung unzumutbar ist.

4. Kommt Tonrec in Verzug, so kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist (mindestens 30 Kalendertage) vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe gilt, sofern Tonrec die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich ist.

5. Alle anderen Ansprüche gegenüber Tonrec im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Tonrec vorliegen.

VI. Gefahrübergang; Versendung

Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung.

VII. Produktprüfung durch den Kunden

Beanstandungen sind Tonrec unverzüglich, bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 8 Tagen, unter Angabe aller notwendigen Einzelheiten wie Gerätetyp, Gerätenummer und Art der Störung (ggf. mit Foto) anzuzeigen.

Versteckte Mängel müssen Tonrec unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen, schriftlich mitgeteilt werden.

VIII. Garantie und Rückgabe

Tonrec gewährt auf die von ihr direkt an ihre Kunden verkauften Maschinen, nicht jedoch auf andere Produkte, 1 Jahr Garantie ab Lieferdatum. Die Rechnung gilt als Garantieschein und ist sorgfältig aufzubewahren.

Die Garantie erstreckt sich auf Fabrikations- und Materialfehler bei normaler Benutzung und Unterhalt. Sie umfasst die kostenlose Reparatur oder den Austausch des Gerätes.

Der Entscheid über Reparatur oder Austausch eines Gerätes liegt bei Tonrec.

Bei Austausch eines Gerätes erneuert sich die Garantiedauer nicht. Für die Dauer der Reparatur kann ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt werden, sofern Tonrec deren Notwendigkeit anerkennt. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht.

Ausgeschlossen von der Garantie sind Elementarschäden, Feuchtigkeitsschäden, Schlag- oder Sturzschäden, natürliche Abnutzung, Fehlmanipulationen, Beschädigungen durch Einwirkung von Außen sowie Eingriffe in das Produkt oder dessen Modifikation und das Einbauen von nicht Original-Teilen.

Ausgeschlossen von der Garantie sind zudem Verschleiß- und Gehäuseteile.

Es besteht grundsätzlich kein Rückgaberecht im Rahmen der Garantie. In Ausnahmefällen ist die Rücknahme von gelieferter Ware nach schriftlicher Zustimmung von Tonrec möglich.

Die Rücksendung der Ware hat originalverpackt, komplett mit allem Zubehör und mit Beilage des Verkaufsbeleges zu erfolgen. Sie erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Rücksendungen, welchen Tonrec nicht zugestimmt hat, werden nicht angenommen.

IX. Haftung für Mängel

1. Tonrec ist verpflichtet, sämtliche Mängel bzw. Abweichungen zu beheben, die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung der Ware beruhen.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Übersteigt die tägliche Betriebszeit des Liefergegenstandes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist entsprechend.

3. Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, kann Tonrec als Nacherfüllung nach Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an Tonrec einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Kunden im Inland gehen zu Lasten Tonrec, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Austausch oder Instandsetzung der mangelhaften Erzeugnisse bei Tonrec. Mängelbeseitigungen am Aufstellungsort erfolgen nur im Rahmen von besonderen Vereinbarungen. Der Eigentumsvorbehalt besteht an der ausgetauschten Ware von Tonrec fort.

4. Eine Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn die Ware von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung, Wartung oder Reparatur durch nicht autorisierte Dritte nicht befolgt werden, oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, oder eine übermäßige Beanspruchung vorliegt.

5. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

6. Der Kunde hat Tonrec oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

7. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

8. Für Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Beratung oder dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet Tonrec nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.

10. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

11. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln – insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht an der Ware selbst entstanden sind – sind in dem in Ziffer X. bestimmten Umfang (siehe Haftungsausschluss) ausgeschlossen.

12. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ist Tonrec berechtigt, dem Kunden alle Aufwendungen, die durch diese entstanden sind, zu berechnen.

13. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer entsprechend.

X. Haftung auf Schadenersatz

1. Andere als die vorstehend genannten Ansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Tonrec;
  • bei von Tonrec zu vertretendem anfänglichem Unvermögen bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt;
  • für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen;
  • für solche Risiken, gegen die sich Tonrec in zumutbarer Weise versichern kann;
  • wenn Eigenschaften fehlen, die zugesichert sind, soweit die Zusicherung jeweils reicht.

Soweit die Haftung von Tonrec ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

2. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht (z.B. Produkthaftpflichtgesetz) entgegensteht.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Tonrec behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller ihr aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an Tonrec ab. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte aus diesem Abschnitt können widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Vertragspflichten gegenüber Tonrec nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug kommt. Diese Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt. Auf Verlangen von Tonrec hat der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die im Eigentum oder Miteigentum von Tonrec stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie Tonrec auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

3. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum von Tonrec stehenden Gegenständen oder die an diese abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der Tonrec gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der Kunde Tonrec unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf die Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

4. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Kunden notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

XII. Datenschutz

Tonrec weist den Kunden darauf hin, dass die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (BDSG) erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Tonrec behält sich hierbei vor, die zur Vertragserfüllung erforderlichen Daten auch an Dritte nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (BDSG) weiterzugeben.

XIII. Sonstige Bestimmungen

1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Parteien aus ihrer Geschäftsverbindung ist der Sitz von Tonrec.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Tonrec. Tonrec kann daneben den Vertragspartner nach ihrer Wahl auch an dessen Hauptsitz oder bei jedem anderen zuständigen Gericht verklagen. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.
 
Stand: 01.05.2013

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